Kauf führt zum Verstoß gegen das Telekommunikations-Gesetz

Rainerzufall1234 [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)], via Wikimedia CommonsWomit wir während der Ausbildung umgehen müssen, sind Fragen bzgl. z. B. des Telekommunikations-Gesetzes (TKG). Da kennen wir uns etwas aus. Ein Umstand, den wir in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nahmen, aber normalerweise keine große Relevanz hat, sind die “getarnten” Anlagen um z.B. das nicht-öffentlich Wort zu belauschen, Thema: Wanzen.

Nun kann es einem beim unbedachten Bestellen von technischem Spielzeug im Internet passieren, dass man ungebetenen Besuch der Staatsmacht erhält.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bild: Rainerzufall1234 [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)]

 

Ein Heise-Artikel ‘eBay-Kauf mit Folgen: c’t warnt vor Spionage-Gadgets‘ macht darauf aufmerksam, dass man sich bei unbedachtem Kauf oder auch nur dem Ausleihen von Geräten strafbar machen kann.

Da ist §90 TKG sehr eindeutig:

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot, solche Anlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Anlage
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Das Gemeine ist, dass dies auch für z. B. geborgte Geräte gilt, da man “die tatsächliche Gewalt über eine solche Anlage” besitzt.

Also Vorsicht bei dem, was man kauft bzw. sich für Versuche ausleiht, sei es nun die WLAN-Kamera-Uhr oder ein mit Kamera versehener Staubsauger-Roboter.